Olaf Haubold, Cooperative
Consulting eG:
Das
Bundesministerium der Justiz hat in der Pressemitteilung Nr. 58/2024 vom 04.
Juli 2024
Umfangreiche
geplante Änderungen am
1. Genossenschaft
2. Genossenschaftsregisterverordnung
3. Umwandlungsgesetz
4. SCE-Ausführungsgesetz
angekündigt!
Liebe
Freunde des Genossenschaftsgedankens, wie ich in meiner Juliinformation schon
angekündigt hatte, möchte ich weitere Details der Gesetzesänderung näher beleuchten.
Der § 21b wurde ja seinerzeit aus Gründen des „Anlegerschutzes“ eingeführt, obwohl die Rechtsform der Genossenschaft kein „Anlageinstrument“ und kein „Finanzdienstleistungsinstitut“ ist. Lassen wir die Volks- und Raiffeisenbanken hier mal raus, die sich überwiegend auch in der Rechtsform der Genossenschaft bewegen, obwohl das machen BaFin ausgebildeten Bankwirten sicher nicht mehr bewusst ist.
Inzwischen haben auch die Gründung von Genossenschaften, die ihre Projekte mit Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren stark nachgelassen, bzw. gehen gegen Null! Das war das Ergebnis der Einführung des § 21b GenG und sicher so beabsichtigt.
Jetzt Haben wir den Paragrafen nun mal und müssen damit leben, würde die frühere Kanzlerin sagen. Jedoch nicht nur das, der neue Entwurf verkompliziert den ganzen Sachverhalt noch weiter:
Nach dem Entwurf soll dem Absatz 2 folgender Satz angefügt werden:
„Als
wesentliche Informationen sind mindestens zur Verfügung zu stellen:
1. Art des
Investitionsvorhabens,
2. Zweck
des Investitionsvorhabens,
3. Höhe
des Investitionsvolumens insgesamt,
4. Art der
Finanzierung,
5.
Grundzüge der zeitlichen Planung bis zum Abschluss des Investitionsvorhabens,
6.
Beschreibung des Nutzens des Investitionsvorhabens für die Genossenschaft
sowie
7. Hinweis
auf das Ausfallrisiko bei Insolvenz der Genossenschaft.“
Wir gründen Genossenschaften, bevor sie dann mal weitere Mitglieder aufnehmen und groß werden, mit der notwendigen Mindestanzahl. Zur Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes ist es oft notwendig, dass die Mitglieder Darlehen gewähren, ohne dass das ein Investitionsvorhaben ist. Wenn eine Wohnungsgenossenschaft gegründet wird und Immobilienbestände eingekauft werden sollen, werden Darlehen vergeben, die oft weit höher liegen als die vorgegebenen Grenzen. Hier ist der ganze Paragraf eine Behinderung, die durch die Änderung noch erheblicher wird. Staatsferne ist das nicht mehr.
Die Genossenschaftsmitglieder haben immer noch ihre zwei Identitäten, Gesellschafter – Unternehmer ihres genossenschaftlichen Unternehmens und Kunde zu sein. Als Unternehmer kann man sich nicht von solcher Art staatlich oktroyierten kleingeistigen Denken behindern lassen und man wird es auch nicht tun!
Olaf Haubold
August 2024
Quelle: Pressemitteilung
BMJ Nr. 58/2024 04. Juli 2024
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