Olaf Haubold, CoopCoach:
Prüfungsbescheinigung,
ehemals GenG § 59
Bei
einigen Genossenschaftsvorständen herrscht immer noch Unsicherheit darüber, ob
der genossenschaftliche prüfungsverband, dem sie mit der Gründung beigetreten
sind, eine Prüfbescheinigung ausstellt, wenn die Prüfung nach § 53 GenG
erfolgreich absolviert worden ist.
Das Gesetz
zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften hat
die Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung zum GenReg im Interesse
der Entlastung der eG, der Prüfungsverbände und der Register Gerichte nach
erfolgter Prüfung der Genossenschaften gem. § 53 GenG abgeschafft. (siehe BGBl.
I. 2434 vom 17.07.2017)
Das hat zu
starken Verunsicherungen bei den Genossenschaften geführt, teilweise sind sogar
Prüfungsverbände ihre Pflicht zur Pflichtprüfung nicht mehr nachgekommen, da
hier anscheinend staatliche Kontrolle gefehlt hat. Einige
Genossenschaftsvertreter interpretierten die Maßnahme sogar mit der wieder
Zurückholung von Staatsferne – ein wesentliches Element der
genossenschaftlichen Grundprinzipien nach Raffeisen und Schulze Delitzsch. Das
ist leider nicht so.
Der
staatlichen Kontrolle ist durch die Änderung des § 63d im GenG zum gleichen
Zeitpunkt Genüge getan worden. Geändert hat sich nichts und transparenter und
unbürokratischer ist es auch nicht geworden. Eingefügt worden sind hier die
Sätze 2 und 3 in den § 63d wie folgt:
„Der Verband hat den
Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren
Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde
sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden
Genossenschaften einzureichen. Wurde bei einer dieser
Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung
durchgeführt, ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der Gründe
für die ausstehende Prüfung anzugeben. Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genossenschaft
auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband
die Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen Verbandes anzugeben.“
Nun
soll es Prüfungsverbände geben, die haben zwar wohlwollend die Erleichterungen
zur Kenntnis genommen, keine Prüfungsbescheinigungen mehr ausstellen zu müssen,
aber „vergessen“, ihre nicht durchgeführten Pflichtprüfungen den
Registergerichten zu melden.
Den
betreffenden Genossenschaften ist dringend anzuraten, diesen Sachverhalt zu
kontrollieren, Ihre Prüfungsverband auf mögliche Mängel hinzuweisen oder den
Prüfungsverband zu wechseln!
Olaf Haubold
Juli 2023