Montag, 11. November 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Lastenausgleich 2025: Vermögensabgabe, EU-weites Vermögensregister, Folgen und Szenarien

 

Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens,

seit geraumer Zeit wird in der Politik über die "Einführung eines Lastenausgleichs" diskutiert. Der mögliche neue Bundeskanzler Merz spekuliert offen darüber, ob 20 – 30 % des Vermögens der Bundesbürger nicht der Wirtschaft zugeführt werden können.   

Es gibt die Möglichkeit, einen indirekten Lastenausgleich durch die Grundsteuerreform durchzuführen. Mit ihr werden 35 Millionen Immobilien in Deutschland zurzeit neu bewertet. Die Reform erfordert eine Neubewertung aller Immobilien im Land, und die Besitzer müssen eine Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen, die eine Vielzahl von Daten enthält. Was ist eigentlich Lastenausgleich?

Der Lastenausgleich ist ein System zur finanziellen Unterstützung und zum Ausgleich von Lasten in Deutschland. Es wurde nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt, um die Schäden des Krieges gerecht zu verteilen und denjenigen zu helfen, die durch den Krieg ihr Vermögen und ihre Existenzgrundlage verloren hatten. Eine ausführliche Darstellung des LAG der Bundesregierung bietet der gemeinsame Sachstand der Fachbereiche WD 3 und WD 4 „Übersicht über das Lastenausgleichsgesetz – Finanzielle und verfassungsrechtliche Aspekte“ vom September 2023, also relativ aktuell.

Bevor man die Dinge umsetzen kann, ist es erst mal notwendig zu wissen, womit kann man kalkulieren. Dafür wird die Einführung eines europaweiten Vermögensregisters geplant. Bei der Realisierung des Lastenausgleichs soll demnach ein Vermögensregister helfen. Dabei handelt es sich um ein europaweites Verzeichnis über die Vermögenswerte der in der EU lebenden Menschen. Die offizielle Begründung für die Notwendigkeit eines Vermögensregisters ist, um gegen Korruption und Geldwäsche vorzugehen. Weiterhin wird der Lastenausgleich im Jahr 2025 eine stärkere Rolle im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit spielen. Angesichts des dringenden Bedarfs an Klimaschutz und Umweltmaßnahmen wird er dazu beitragen, Investitionen in nachhaltige Infrastruktur und grüne Technologien zu fördern.

Wichtig zur politischen Einordnung ist die Frage, ob die Umsetzung gewollt wird. Die aktuelle Reform der Grundsteuer in Deutschland hat zu Spekulationen über einen möglichen Lastenausgleich ab dem Jahr 2025 geführt. Es ist wichtig festzuhalten, dass ein solcher Lastenausgleich weder politisch beschlossen wurde noch gibt es Hinweise darauf in dem von den Regierungsparteien getragenen Koalitionsvertrag, aber was heißt das schon? Was man von politischen Willensbekundungen zu halten hat, erleben wir ja gerade.

Vom Lastenausgleich sollen vor allem Immobilienbesitzer und Wohlhabende betroffen sein, denn Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen, sagt das Grundgesetz im Artikel 14.

So manch einer wird dabei auf die Idee kommen, sein Vermögen umzulagern. Erfolgslos. In den meisten Ländern in der EU gilt das Welteinkommensprinzip. Wenn Sie in der EU wohnen, dann wird das gesamte Vermögen versteuert (egal wo es auf der Welt verteilt ist).

Mir persönlich fällt dazu ein, die Nennwertbarriere im Genossenschaftsgesetz zu nutzen und seine Vermögenswerte in die eine Genossenschaft zu bringen. Das hat neben dem Vermögensschutz auch jede Menge steuerliche Vorteile.

Fakt ist: Alles steht und fällt mit der aktuellen Grundsteuerreform, die dann ab 2025 umgesetzt wird. 

 

Olaf Haubold

November 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Änderungen im GenG im Bundesgesetzblatt erschienen

 

Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens,

der deutsche Bundestag hat am 26.09.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Darin sind die Änderungen im GenG, die die Digitalisierung von Genossenschaften betreffen, mit enthalten. Ich hatte das in meinem Oktober – Blog schon mitgeteilt.

Jetzt sind die Änderungen im Bundesgesetzblatt erschienen:

 

BUNDESGESTZBLATT Teil I 2024

Ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2024

Nr. 323 vom 23. Oktober 2024

 

Wir reden hier über die Entlastung von Bürokratie, in dem Bundesgesetzblatt sind sehr unbürokratisch einen Vielzahl von Vorschriften von insgesamt 73 Gesetzen, vom Handelsgesetzbuch bis zum Seesicherheits-Untersuchungsgesetz geändert erschienen. Die Änderungen zum Genossenschaftsgesetz sind im Artikel 22, die Änderungen des SCE – Ausführungsgesetzes im Artikel 23 beschrieben.

Im Genossenschaftsgesetz selbst, wenn man das im Internet aufruft, sind die Änderungen noch nicht enthalten, die Änderungen treten erst zum 01.01.2025 in Kraft. Artikel 74 (1): „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 13 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.“

Die Genossenschaften werden nun aufgefordert sein, mit Ihren Prüfungsverbänden die Umsetzung anzugehen und ggf. entsprechende Satzungsänderungen vorbereiten.

 

Olaf Haubold

November 2024

 

 

Dienstag, 1. Oktober 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Deutscher Bundestag beschließt am 26.09.2024 Änderungen im GenG

 Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens,

der deutsche Bundestag hat am 26.09.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Darin sind die Änderungen im GenG, die die Digitalisierung von Genossenschaften betreffen, mit enthalten. Somit sind die Änderungsvorschläge in dem von mir schon mehrfach vorgestellten Referentenentwurf geteilt worden und vorerst nur die Änderungen zur Digitalisierung beschlossen worden.

 Nachzulesen in der Drucksache 20/130015 des Deutschen Bundestages, 20. Wahlperiode, hier im Artikel 22. Die Änderungen sind folgende:

 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft“.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz“.

2. In § 5 werden die Wörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.

3. § 11 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Satzung, die

a) von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder

b) verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die eingereichte Satzung der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht, sowie der Erklärung von mindestens drei Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind;“.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 15

Erwerb der Mitgliedschaft“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung“ durch die Wörter „unbedingte Beitrittserklärung in Textform“ ersetzt und werden nach dem Wort „erworben“ ein Semikolon und die Wörter „die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen.“

5. Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:

„In einer elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärung müssen eine Verpflichtung nach Satz 2 und die in Satz 3 genannten Umstände optisch hervorgehoben werden.“

6. § 15b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben.“

7. In § 21b Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

8. § 43 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich; die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben.“

9. In § 43b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Nähere hat die Satzung zu regeln“ durch die Wörter „Absatz 6 gilt entsprechend“ ersetzt.

10. In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form erklärt werden“ durch die Wörter „Textform erklärt werden; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.

11. In § 67 Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.

12. In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.

13. § 67b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „schriftliche Erklärung“ werden durch die Wörter „Erklärung in Textform“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.“

14. In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung“ durch die Wörter „Vereinbarung in Textform“ ersetzt.

15. In § 118 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.

16. Folgender § 177 wird angefügt:

„§ 177

Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

(1)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember … [einsetzen: Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres]

1.

eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,

2.

eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,

3.

eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1

auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.

(2)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember … [einsetzen: Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.“

Die Genossenschaften werden nun aufgefordert sein, mit Ihren Prüfungsverbänden die Umsetzung anzugehen und ggf. entsprechende Satzungsänderungen vorbereiten.

  

Olaf Haubold

Oktober 2024

 

 

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Neue Entwicklungen im Genossenschaftswesen

 

Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens,

das Genossenschaftswesen in Deutschland erlebt derzeit spannende Veränderungen und Entwicklungen. Diese betreffen sowohl gesetzliche Rahmenbedingungen als auch innovative Ansätze und digitale Transformationen. Hier sind einige der wichtigsten Neuerungen:

 Digitalisierung und Innovation

Die Digitalisierung spielt eine immer größere Rolle im Genossenschaftswesen. Mit verbesserten Rahmenbedingungen sollen Genossenschaften in die Lage versetzt werden, digitale Technologien besser zu nutzen. Dies umfasst:

 

·         Digitale Mitgliederversammlungen: Die Möglichkeit, Versammlungen und Abstimmungen digital durchzuführen, erleichtert die Teilnahme und Entscheidungsfindung.

·         Online-Plattformen: Neue Plattformen ermöglichen es Genossenschaften, ihre Dienstleistungen und Produkte online anzubieten und so eine breitere Zielgruppe zu erreichen.

 Bürgergenossenschaften und Gemeinwohlorientierung

Ein weiterer Trend ist die zunehmende Bedeutung von Bürgergenossenschaften, insbesondere in den neuen Bundesländern. Diese Genossenschaften fördern das Gemeinwesen und basieren auf Bürgerengagement. Eine Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hebt hervor, wie Bürgergenossenschaften zur Lösung lokaler Probleme beitragen und das Gemeinwohl stärken können.

Fazit

Die aktuellen Entwicklungen im Genossenschaftswesen zeigen, dass Genossenschaften weiterhin eine wichtige Rolle in der deutschen Wirtschaft spielen. Durch gesetzliche Anpassungen, Digitalisierung und innovative Ansätze können sie ihre Effizienz steigern und ihren Förderzweck besser erfüllen. Bürgergenossenschaften tragen zudem zur Stärkung des Gemeinwesens bei und bieten Lösungen für lokale Herausforderungen.

Diese Veränderungen bieten spannende Perspektiven für bestehende und neue Genossenschaften und zeigen, dass das Genossenschaftswesen auch in Zukunft eine dynamische und anpassungsfähige Organisationsform bleibt.

  

Olaf Haubold

September 2024

Montag, 19. August 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

PM Nr. 58/2024 vom 04. Juli 2024

Änderungen Genossenschaftsgesetz

Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens, heute möchte ich weitere Details der geplanten Gesetzesänderung näher beleuchten.

Vieles, was der Gesetzentwurf vorsieht, muss durchaus begrüßt werden. Insbesondere die Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform, wie die Beschleunigung der Gründung, die Erhöhung der Transparenz über die Arbeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die wesentliche Verkürzung der Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister, das derzeit sehr viel länger dauert als die Eintragung einer GmbH.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes sind jedoch auch Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften, obwohl natürlich erwähnt wird, dass die Mehrzahl seriös ist, obwohl die Definition fehlt. „Kapitalanlage-Genossenschaften“ sind nach den Kommentierungen des GenG – bisher als Dividendengenossenschaften benannt – auch vor der Änderung im GenG schon unzulässig.

Gravierender ist, dass in einem neuen Absatz 3 des § 1 GenG nach Auffassung des Gesetzgebers klargestellt werden soll, dass die bloße Erhaltung und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens oder die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Mit der Formulierung „bloße Erhaltung und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens“ soll zum einen klargestellt werden, dass die sog. Vorratsgründung einer Genossenschaft nicht zulässig ist – auch das war vorher schon klar, weil Vorausgenossenschaften keinen Geschäftsbetrieb entfalten und demnach nicht rechtsformkonform sind – zum andern aber „wird solchen Konstrukten (häufig als sog. Familiengenossenschaften bezeichnet), bei denen Vermögenswerte nur deswegen in eine Genossenschaft eingebracht werden, um Erbschaftssteuern zu umgehen oder Vermögenswerte dem Zugriff von Gläubigern einzelner Familienmitglieder zu entziehen, die genossenschaftsrechtliche Anerkennung versagt.“ Die Klarstellung, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt, soll entsprechend dem Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drs. 88/22 – Beschluss) und im Einklang mit der allgemeinen Meinung in der genossenschaftsrechtlichen Literatur erfolgen.

Auch hier bleibt abzuwarten, wie die genossenschaftlichen Prüfungsverbände das Beurteilen. Ich möchte hier nur anmerken, dass auch Produktivgenossenschaften, wenn sie ihren Mitgliedern einen Arbeitsplatz in ihrer Genossenschaft beschaffen, einen zulässigen Förderzweck haben!

Olaf Haubold

August 2024

Quelle: Pressemitteilung BMJ Nr. 58/2024 04. Juli 2024

BMJ - Pressemitteilungen - Digitalisierungsschub für Genossenschaften: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

Dienstag, 13. August 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Das Bundesministerium der Justiz hat in der Pressemitteilung Nr. 58/2024 vom 04. Juli 2024

Umfangreiche geplante Änderungen am

1.   Genossenschaft

2.   Genossenschaftsregisterverordnung

3.   Umwandlungsgesetz

4.   SCE-Ausführungsgesetz

angekündigt!

 

Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens, wie ich in meiner Juliinformation schon angekündigt hatte, möchte ich weitere Details der Gesetzesänderung näher beleuchten.

Der § 21b wurde ja seinerzeit aus Gründen des „Anlegerschutzes“ eingeführt, obwohl die Rechtsform der Genossenschaft kein „Anlageinstrument“ und kein „Finanzdienstleistungsinstitut“ ist. Lassen wir die Volks- und Raiffeisenbanken hier mal raus, die sich überwiegend auch in der Rechtsform der Genossenschaft bewegen, obwohl das machen BaFin ausgebildeten Bankwirten sicher nicht mehr bewusst ist.

Inzwischen haben auch die Gründung von Genossenschaften, die ihre Projekte mit Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren stark nachgelassen, bzw. gehen gegen Null! Das war das Ergebnis der Einführung des § 21b GenG und sicher so beabsichtigt.

Jetzt Haben wir den Paragrafen nun mal und müssen damit leben, würde die frühere Kanzlerin sagen. Jedoch nicht nur das, der neue Entwurf verkompliziert den ganzen Sachverhalt noch weiter:

Nach dem Entwurf soll dem Absatz 2 folgender Satz angefügt werden:

„Als wesentliche Informationen sind mindestens zur Verfügung zu stellen:

1. Art des Investitionsvorhabens,

2. Zweck des Investitionsvorhabens,

3. Höhe des Investitionsvolumens insgesamt,

4. Art der Finanzierung,

5. Grundzüge der zeitlichen Planung bis zum Abschluss des Investitionsvorhabens,

6. Beschreibung des Nutzens des Investitionsvorhabens für die Genossenschaft

sowie

7. Hinweis auf das Ausfallrisiko bei Insolvenz der Genossenschaft.“

Wir gründen Genossenschaften, bevor sie dann mal weitere Mitglieder aufnehmen und groß werden, mit der notwendigen Mindestanzahl. Zur Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes ist es oft notwendig, dass die Mitglieder Darlehen gewähren, ohne dass das ein Investitionsvorhaben ist. Wenn eine Wohnungsgenossenschaft gegründet wird und Immobilienbestände eingekauft werden sollen, werden Darlehen vergeben, die oft weit höher liegen als die vorgegebenen Grenzen. Hier ist der ganze Paragraf eine Behinderung, die durch die Änderung noch erheblicher wird. Staatsferne ist das nicht mehr.

Die Genossenschaftsmitglieder haben immer noch ihre zwei Identitäten, Gesellschafter – Unternehmer ihres genossenschaftlichen Unternehmens und Kunde zu sein. Als Unternehmer kann man sich nicht von solcher Art staatlich oktroyierten kleingeistigen Denken behindern lassen und man wird es auch nicht tun!

 

Olaf Haubold

August 2024

 

Quelle: Pressemitteilung BMJ Nr. 58/2024 04. Juli 2024

BMJ - Pressemitteilungen - Digitalisierungsschub für Genossenschaften: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

Montag, 22. Juli 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Das Bundesministerium der Justiz hat in der Pressemitteilung Nr. 58/2024 vom 04. Juli 2024

Umfangreiche geplante Änderungen am

1.   Genossenschaft

2.   Genossenschaftsregisterverordnung

3.   Umwandlungsgesetz

4.   SCE-Ausführungsgesetz

angekündigt!

 Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens, das wird die umfangreichste Änderung im Genossenschaftsgesetz und den Folgegesetzen, seit der Reform im Ergebnis der Verordnung des Europäischen Rates über Europäische Genossenschaften von 2003, die im Jahr 2006 Eingang in das deutsche Genossenschaftsgesetz gefunden hat!

 Das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel für Genossenschaften zu schaffen und zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften die Schriftformerfordernisse so weit wie möglich zugunsten der Textform abzuschaffen, ist anerkennenswert. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Auch sollen digitale Sitzungen und Beschluss-fassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschafts-mitglieder erleichtert werden. Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sollen verschiedene Vorschläge aus der Praxis aufgenommen werden, etwa zur Behandlung investierender Mitglieder und zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit. Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll eine Datenbank über die zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände geschaffen, die Förderungszweckprüfung durch das Registergericht beschleunigt und eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorgesehen werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit und wie schnell hier die verkrustete Registergerichtsbarkeit und die Notare mitziehen. Aus meiner Erfahrung gibt es leider Bearbeitungszeiten in den Registergerichten von 6 und mehr Monaten und Rückfragen, die teilweise meine Intelligenz beleidigen.

Wesentlich schwieriger wird es, wenn der Staat, die von unseren Gründervätern Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Herman Schulze aus Delitzsch propagierte Staatsferne immer weiter aufhebt. Ich komme in einem weiteren Beitrag darauf zurück.     


Olaf Haubold

Juli 2024

Quelle: Pressemitteilung BMJ Nr. 58/2024 04. Juli 2024

BMJ - Pressemitteilungen - Digitalisierungsschub für Genossenschaften: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

  Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Lastenausgleich 2025: Vermögensabgabe, EU-weites Vermögensregister, Folgen und Szenarien   ...