Montag, 22. Juli 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Das Bundesministerium der Justiz hat in der Pressemitteilung Nr. 58/2024 vom 04. Juli 2024

Umfangreiche geplante Änderungen am

1.   Genossenschaft

2.   Genossenschaftsregisterverordnung

3.   Umwandlungsgesetz

4.   SCE-Ausführungsgesetz

angekündigt!

 Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens, das wird die umfangreichste Änderung im Genossenschaftsgesetz und den Folgegesetzen, seit der Reform im Ergebnis der Verordnung des Europäischen Rates über Europäische Genossenschaften von 2003, die im Jahr 2006 Eingang in das deutsche Genossenschaftsgesetz gefunden hat!

 Das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel für Genossenschaften zu schaffen und zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften die Schriftformerfordernisse so weit wie möglich zugunsten der Textform abzuschaffen, ist anerkennenswert. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Auch sollen digitale Sitzungen und Beschluss-fassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschafts-mitglieder erleichtert werden. Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sollen verschiedene Vorschläge aus der Praxis aufgenommen werden, etwa zur Behandlung investierender Mitglieder und zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit. Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll eine Datenbank über die zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände geschaffen, die Förderungszweckprüfung durch das Registergericht beschleunigt und eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorgesehen werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit und wie schnell hier die verkrustete Registergerichtsbarkeit und die Notare mitziehen. Aus meiner Erfahrung gibt es leider Bearbeitungszeiten in den Registergerichten von 6 und mehr Monaten und Rückfragen, die teilweise meine Intelligenz beleidigen.

Wesentlich schwieriger wird es, wenn der Staat, die von unseren Gründervätern Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Herman Schulze aus Delitzsch propagierte Staatsferne immer weiter aufhebt. Ich komme in einem weiteren Beitrag darauf zurück.     


Olaf Haubold

Juli 2024

Quelle: Pressemitteilung BMJ Nr. 58/2024 04. Juli 2024

BMJ - Pressemitteilungen - Digitalisierungsschub für Genossenschaften: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

Dienstag, 9. Juli 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Bemerkenswertes Urteil zur Nennwertbarriere!

 Die „Nennwertbarriere“ oder ausführlich: „Der Nominalwert des Geschäftsguthabens“ wird bei Steuer- und Genossenschaftsberatern teilweise immer noch heftig diskutiert. Bemerkenswert wird das insbesondere dann, wenn große Immobilienvermögen in eine Genossenschaft eingebracht worden sind und eine Vererbung ansteht. Hält dann die Nennwertbarriere?

 Das Bayerische Oberlandesgericht hat dazu am 09.02.2024 – demnach top aktuell – einen bemerkenswerten Beschluss gefasst. In dem Verfahren ging es darum, ob infolge einer Verschmelzung von eingetragenen Genossenschaften die Mitglieder einer Genossenschaft Anspruch auf Kompensation eines behaupteten Wertverlustes von Genossenschaftsanteilen haben. Im Beschlussfall wurde u.a. eine eG mit höheren Rücklagen auf eine eG mit geringeren Rücklagen verschmolzen und der Kläger hatte in der alten eG 2 Anteile á 125 € und bekam 10 Anteile á 25 € an der neuen eG.

 Das OLG argumentierte auszugsweise:

„Mit „Geschäftsguthaben“ ist bei § 85 UmwG der Nominalwert des Geschäftsguthabens gemeint; eine Bewertung der Geschäftsguthaben erfolgt nicht; der innere Wert wird nicht berücksichtigt (Heckschen in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 207. EL Stand: August 2023, § 15 UmwG 1995, Rn. 4; Schöpflin in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 85 Rn. 3; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG, 34. Aufl. 2005, § 1 Rn. 3 und 11; Dehmer in UmwG, UmwStG, 2. Aufl. 1996, § 85 Rn. 2).

37 (2) Eine dem entgegenstehende Auslegung der Vorschrift ist nicht veranlasst. Eine solche ergibt sich weder aus dem systematischen Zusammenhang noch der Historie noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

38 (a) Der Antragsteller vertritt zwar die Auffassung, dass der Begriff „Geschäftsguthaben“ nicht auf den Nominalwert des Anteils beschränkt sei; vielmehr komme es im Rahmen einer Fusion nicht auf den Nominalwert, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Mitgliederanteils an. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 85 UmwG den Begriff „Geschäftsguthaben“ in diesem Sinn verwenden wollte. Die Geschäftsguthaben repräsentieren bei einer Genossenschaft das „gezeichnete Kapital“ (Geschäftsanteile) der Genossenschaft (Spanier in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 337 Rn. 1). Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds stellt den Betrag dar, der tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt ist (Spanier in Münchener Kommentar zum HGB, § 337 Rn. 4).“

Das OLG hat hier eine klare Aussage zum Nominalwert gemacht! Ein bemerkenswerter Beschluss, der für Klarheit sorgt!

 

Olaf Haubold

Juli 2024

 

Quelle: BayObLG, Beschluss v. 09.02.2024 – 101 W 169/23

Bürgerservice - BayObLG, Beschluss v. 09.02.2024 – 101 W 169/23 (gesetze-bayern.de)

  Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Lastenausgleich 2025: Vermögensabgabe, EU-weites Vermögensregister, Folgen und Szenarien   ...