Olaf Haubold, Cooperative
Consulting eG:
Bemerkenswertes
Urteil zur Nennwertbarriere!
Die „Nennwertbarriere“
oder ausführlich: „Der Nominalwert des Geschäftsguthabens“ wird bei Steuer- und
Genossenschaftsberatern teilweise immer noch heftig diskutiert. Bemerkenswert wird
das insbesondere dann, wenn große Immobilienvermögen in eine Genossenschaft eingebracht
worden sind und eine Vererbung ansteht. Hält dann die Nennwertbarriere?
Das
Bayerische Oberlandesgericht hat dazu am 09.02.2024 – demnach top aktuell –
einen bemerkenswerten Beschluss gefasst. In dem Verfahren ging es darum, ob
infolge einer Verschmelzung von eingetragenen Genossenschaften die Mitglieder
einer Genossenschaft Anspruch auf Kompensation eines behaupteten Wertverlustes
von Genossenschaftsanteilen haben. Im Beschlussfall wurde u.a. eine eG mit
höheren Rücklagen auf eine eG mit geringeren Rücklagen verschmolzen und der
Kläger hatte in der alten eG 2 Anteile á 125 € und bekam 10 Anteile á 25 € an
der neuen eG.
Das OLG
argumentierte auszugsweise:
„Mit
„Geschäftsguthaben“ ist bei § 85 UmwG der Nominalwert des Geschäftsguthabens
gemeint; eine Bewertung der Geschäftsguthaben erfolgt nicht; der innere Wert
wird nicht berücksichtigt (Heckschen in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 207.
EL Stand: August 2023, § 15 UmwG 1995, Rn. 4; Schöpflin in Kölner Kommentar zum
UmwG, 2009, § 85 Rn. 3; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG, 34. Aufl. 2005, § 1
Rn. 3 und 11; Dehmer in UmwG, UmwStG, 2. Aufl. 1996, § 85 Rn. 2).
37 (2) Eine
dem entgegenstehende Auslegung der Vorschrift ist nicht veranlasst. Eine solche
ergibt sich weder aus dem systematischen Zusammenhang noch der Historie noch
dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
38 (a) Der
Antragsteller vertritt zwar die Auffassung, dass der Begriff
„Geschäftsguthaben“ nicht auf den Nominalwert des Anteils beschränkt sei;
vielmehr komme es im Rahmen einer Fusion nicht auf den Nominalwert, sondern auf
den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Mitgliederanteils an. Allerdings
gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 85 UmwG den
Begriff „Geschäftsguthaben“ in diesem Sinn verwenden wollte. Die
Geschäftsguthaben repräsentieren bei einer Genossenschaft das „gezeichnete
Kapital“ (Geschäftsanteile) der Genossenschaft (Spanier in Münchener Kommentar
zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 337 Rn. 1). Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds
stellt den Betrag dar, der tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile
eingezahlt ist (Spanier in Münchener Kommentar zum HGB, § 337 Rn. 4).“
Das OLG
hat hier eine klare Aussage zum Nominalwert gemacht! Ein bemerkenswerter Beschluss,
der für Klarheit sorgt!
Olaf
Haubold
Juli 2024
Quelle: BayObLG,
Beschluss v. 09.02.2024 – 101 W 169/23
Bürgerservice - BayObLG, Beschluss v. 09.02.2024 – 101 W
169/23 (gesetze-bayern.de)