Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:
PM Nr. 58/2024 vom 04. Juli 2024
Änderungen
Genossenschaftsgesetz
Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens, heute möchte ich weitere Details der geplanten Gesetzesänderung näher beleuchten.
Vieles, was der Gesetzentwurf vorsieht, muss durchaus begrüßt werden. Insbesondere die Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform, wie die Beschleunigung der Gründung, die Erhöhung der Transparenz über die Arbeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die wesentliche Verkürzung der Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister, das derzeit sehr viel länger dauert als die Eintragung einer GmbH.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfes sind jedoch auch Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften, obwohl natürlich erwähnt wird, dass die Mehrzahl seriös ist, obwohl die Definition fehlt. „Kapitalanlage-Genossenschaften“ sind nach den Kommentierungen des GenG – bisher als Dividendengenossenschaften benannt – auch vor der Änderung im GenG schon unzulässig.
Gravierender ist, dass in einem neuen Absatz 3 des § 1 GenG nach Auffassung des Gesetzgebers klargestellt werden soll, dass die bloße Erhaltung und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens oder die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Mit der Formulierung „bloße Erhaltung und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens“ soll zum einen klargestellt werden, dass die sog. Vorratsgründung einer Genossenschaft nicht zulässig ist – auch das war vorher schon klar, weil Vorausgenossenschaften keinen Geschäftsbetrieb entfalten und demnach nicht rechtsformkonform sind – zum andern aber „wird solchen Konstrukten (häufig als sog. Familiengenossenschaften bezeichnet), bei denen Vermögenswerte nur deswegen in eine Genossenschaft eingebracht werden, um Erbschaftssteuern zu umgehen oder Vermögenswerte dem Zugriff von Gläubigern einzelner Familienmitglieder zu entziehen, die genossenschaftsrechtliche Anerkennung versagt.“ Die Klarstellung, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt, soll entsprechend dem Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drs. 88/22 – Beschluss) und im Einklang mit der allgemeinen Meinung in der genossenschaftsrechtlichen Literatur erfolgen.
Auch hier bleibt abzuwarten, wie die genossenschaftlichen Prüfungsverbände das Beurteilen. Ich möchte hier nur anmerken, dass auch Produktivgenossenschaften, wenn sie ihren Mitgliedern einen Arbeitsplatz in ihrer Genossenschaft beschaffen, einen zulässigen Förderzweck haben!
Olaf
Haubold
August 2024
Quelle: Pressemitteilung BMJ Nr. 58/2024 04. Juli 2024