Montag, 19. August 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

PM Nr. 58/2024 vom 04. Juli 2024

Änderungen Genossenschaftsgesetz

Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens, heute möchte ich weitere Details der geplanten Gesetzesänderung näher beleuchten.

Vieles, was der Gesetzentwurf vorsieht, muss durchaus begrüßt werden. Insbesondere die Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform, wie die Beschleunigung der Gründung, die Erhöhung der Transparenz über die Arbeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die wesentliche Verkürzung der Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister, das derzeit sehr viel länger dauert als die Eintragung einer GmbH.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes sind jedoch auch Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften, obwohl natürlich erwähnt wird, dass die Mehrzahl seriös ist, obwohl die Definition fehlt. „Kapitalanlage-Genossenschaften“ sind nach den Kommentierungen des GenG – bisher als Dividendengenossenschaften benannt – auch vor der Änderung im GenG schon unzulässig.

Gravierender ist, dass in einem neuen Absatz 3 des § 1 GenG nach Auffassung des Gesetzgebers klargestellt werden soll, dass die bloße Erhaltung und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens oder die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Mit der Formulierung „bloße Erhaltung und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens“ soll zum einen klargestellt werden, dass die sog. Vorratsgründung einer Genossenschaft nicht zulässig ist – auch das war vorher schon klar, weil Vorausgenossenschaften keinen Geschäftsbetrieb entfalten und demnach nicht rechtsformkonform sind – zum andern aber „wird solchen Konstrukten (häufig als sog. Familiengenossenschaften bezeichnet), bei denen Vermögenswerte nur deswegen in eine Genossenschaft eingebracht werden, um Erbschaftssteuern zu umgehen oder Vermögenswerte dem Zugriff von Gläubigern einzelner Familienmitglieder zu entziehen, die genossenschaftsrechtliche Anerkennung versagt.“ Die Klarstellung, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt, soll entsprechend dem Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drs. 88/22 – Beschluss) und im Einklang mit der allgemeinen Meinung in der genossenschaftsrechtlichen Literatur erfolgen.

Auch hier bleibt abzuwarten, wie die genossenschaftlichen Prüfungsverbände das Beurteilen. Ich möchte hier nur anmerken, dass auch Produktivgenossenschaften, wenn sie ihren Mitgliedern einen Arbeitsplatz in ihrer Genossenschaft beschaffen, einen zulässigen Förderzweck haben!

Olaf Haubold

August 2024

Quelle: Pressemitteilung BMJ Nr. 58/2024 04. Juli 2024

BMJ - Pressemitteilungen - Digitalisierungsschub für Genossenschaften: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

Dienstag, 13. August 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Das Bundesministerium der Justiz hat in der Pressemitteilung Nr. 58/2024 vom 04. Juli 2024

Umfangreiche geplante Änderungen am

1.   Genossenschaft

2.   Genossenschaftsregisterverordnung

3.   Umwandlungsgesetz

4.   SCE-Ausführungsgesetz

angekündigt!

 

Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens, wie ich in meiner Juliinformation schon angekündigt hatte, möchte ich weitere Details der Gesetzesänderung näher beleuchten.

Der § 21b wurde ja seinerzeit aus Gründen des „Anlegerschutzes“ eingeführt, obwohl die Rechtsform der Genossenschaft kein „Anlageinstrument“ und kein „Finanzdienstleistungsinstitut“ ist. Lassen wir die Volks- und Raiffeisenbanken hier mal raus, die sich überwiegend auch in der Rechtsform der Genossenschaft bewegen, obwohl das machen BaFin ausgebildeten Bankwirten sicher nicht mehr bewusst ist.

Inzwischen haben auch die Gründung von Genossenschaften, die ihre Projekte mit Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren stark nachgelassen, bzw. gehen gegen Null! Das war das Ergebnis der Einführung des § 21b GenG und sicher so beabsichtigt.

Jetzt Haben wir den Paragrafen nun mal und müssen damit leben, würde die frühere Kanzlerin sagen. Jedoch nicht nur das, der neue Entwurf verkompliziert den ganzen Sachverhalt noch weiter:

Nach dem Entwurf soll dem Absatz 2 folgender Satz angefügt werden:

„Als wesentliche Informationen sind mindestens zur Verfügung zu stellen:

1. Art des Investitionsvorhabens,

2. Zweck des Investitionsvorhabens,

3. Höhe des Investitionsvolumens insgesamt,

4. Art der Finanzierung,

5. Grundzüge der zeitlichen Planung bis zum Abschluss des Investitionsvorhabens,

6. Beschreibung des Nutzens des Investitionsvorhabens für die Genossenschaft

sowie

7. Hinweis auf das Ausfallrisiko bei Insolvenz der Genossenschaft.“

Wir gründen Genossenschaften, bevor sie dann mal weitere Mitglieder aufnehmen und groß werden, mit der notwendigen Mindestanzahl. Zur Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes ist es oft notwendig, dass die Mitglieder Darlehen gewähren, ohne dass das ein Investitionsvorhaben ist. Wenn eine Wohnungsgenossenschaft gegründet wird und Immobilienbestände eingekauft werden sollen, werden Darlehen vergeben, die oft weit höher liegen als die vorgegebenen Grenzen. Hier ist der ganze Paragraf eine Behinderung, die durch die Änderung noch erheblicher wird. Staatsferne ist das nicht mehr.

Die Genossenschaftsmitglieder haben immer noch ihre zwei Identitäten, Gesellschafter – Unternehmer ihres genossenschaftlichen Unternehmens und Kunde zu sein. Als Unternehmer kann man sich nicht von solcher Art staatlich oktroyierten kleingeistigen Denken behindern lassen und man wird es auch nicht tun!

 

Olaf Haubold

August 2024

 

Quelle: Pressemitteilung BMJ Nr. 58/2024 04. Juli 2024

BMJ - Pressemitteilungen - Digitalisierungsschub für Genossenschaften: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

  Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Lastenausgleich 2025: Vermögensabgabe, EU-weites Vermögensregister, Folgen und Szenarien   ...