Olaf Haubold, Cooperative
Consulting eG:
Deutscher
Bundestag beschließt am 26.09.2024 Änderungen im GenG
der deutsche Bundestag hat am 26.09.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Darin sind die Änderungen im GenG, die die Digitalisierung von Genossenschaften betreffen, mit enthalten. Somit sind die Änderungsvorschläge in dem von mir schon mehrfach vorgestellten Referentenentwurf geteilt worden und vorerst nur die Änderungen zur Digitalisierung beschlossen worden.
Das
Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die
Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die
Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Erwerb der Mitgliedschaft“.
b)
Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 177
Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz“.
2. In §
5 werden die Wörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
3. § 11
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die
Satzung, die
a) von
mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder
b)
verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die eingereichte
Satzung der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht,
sowie der Erklärung von mindestens drei Personen in Textform, dass sie in der
Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind;“.
4. § 15
wird wie folgt geändert:
a) Die
Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Erwerb der
Mitgliedschaft“.
b) Absatz
1 wird wie folgt geändert:
aa) In
Satz 1 werden die Wörter „schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung“ durch
die Wörter „unbedingte Beitrittserklärung in Textform“ ersetzt und werden nach
dem Wort „erworben“ ein Semikolon und die Wörter „die Satzung kann für die
Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben“ eingefügt.
bb) In
Satz 3 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
c) Absatz
2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Lehnt die
Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich
mitzuteilen. Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer
schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. Bei einer
elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung
unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen.“
5. Dem
§ 15a wird folgender Satz angefügt:
„In einer
elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärung müssen eine Verpflichtung nach
Satz 2 und die in Satz 3 genannten Umstände optisch hervorgehoben werden.“
6. §
15b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur
Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten
Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die
Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben.“
7. In § 21b Absatz 3 Satz 2 wird das Wort
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
8. § 43 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Für die
Vollmacht ist die Textform erforderlich; die Satzung kann für die Vollmacht die
Schriftform vorschreiben.“
9. In § 43b Absatz 2 Satz 1 werden die
Wörter „das Nähere hat die Satzung zu regeln“ durch die Wörter „Absatz 6 gilt
entsprechend“ ersetzt.
10. In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden die
Wörter „schriftlicher Form erklärt werden“ durch die Wörter „Textform erklärt
werden; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben“
ersetzt.
11. In § 67 Satz 1 wird das Wort
„Schriftform“ durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die Kündigung
die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.
12. In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das
Wort „Schriftform“ durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die
Kündigung die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.
13. § 67b Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
a) Die
Wörter „schriftliche Erklärung“ werden durch die Wörter „Erklärung in Textform“
ersetzt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die
Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.“
14. In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter „schriftliche Vereinbarung“ durch die Wörter „Vereinbarung in Textform“
ersetzt.
15. In § 118 Absatz 2 Satz 1 wird das
Wort „Schriftform“ durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die
Kündigung die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.
16.
Folgender § 177 wird angefügt:
„§ 177
Übergangsvorschrift
zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
(1)
Der
Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft
keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus
ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember …
[einsetzen: Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres]
1.
eine
Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,
2.
eine
Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,
3.
eine
Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b
oder § 118 Absatz 2 Satz 1
auch in
Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. Dies
gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich
ausschließt.
(2)
Der
Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft
keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus
ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember …
[einsetzen: Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] für die
Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche
Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht.
Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.“
Die Genossenschaften werden nun aufgefordert sein, mit Ihren Prüfungsverbänden die Umsetzung anzugehen und ggf. entsprechende Satzungsänderungen vorbereiten.
Olaf Haubold
Oktober
2024
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen