Olaf Haubold, Cooperative
Consulting eG:
Wir
reden wieder über Mitgliederförderung
Es gibt immer wieder einige Irritationen bezüglich der Mitgliederförderung.
Bekanntlich besteht der Zweck einer Genossenschaft darin, die Wirtschaft, den
Ertrag sowie die kulturellen und geistigen Bedürfnisse ihrer Mitglieder aus dem
Ergebnis des gemeinsamen Geschäftsbetriebs zu fördern. Eine Genossenschaft
ist zudem entgegen anderen Gesellschaftsformen nicht gewinnorientiert, sondern
ordnet sich ausschließlich ihrem Zweck, der Mitgliederförderung unter.
Einige Vorstände, leider wird das auch des Öfteren von
Genossenschaftsberatern postuliert, sind der Auffassung, Kosten der privaten
Lebensführung zu Betriebsausgaben der Genossenschaft zu machen, ohne den
gemeinsamen Geschäftsbetrieb mit den Mitgliedern zu entfalten.
Das mag handelsrechtlich noch in Ordnung sein, wenn die
Genossenschaft die richtigen Unterlagen erstellt und die dazu notwendigen
Beschlüsse gefasst hat. Steuerrechtlich kann das jedoch problematisch sein. In
der jüngeren Vergangenheit hat das bei Genossenschaften, die von den Finanzverwaltungen
einer Prüfung unterzogen worden sind, zu aufwendigen Diskussionen,
Nachversteuerungen und teilweise Steuerstrafverfahren geführt. Hintergrund ist
sicher, dass seit ca. 2 Jahren die Genossenschaften als probates Steuer-gestaltungsmodell
beworben werden, was sie jedoch nicht sind. Zudem sind die Steuerprüfer im
Genossenschaftsrecht oft unerfahren und nicht fortgebildet.
Besser ist es in jedem Fall, die Mitgliederförderung im
Rahmen des gemeinsamen Geschäftsbetriebs mit dem Mitgliedern aufzubauen und den
Mitgliedern daraus dann die ihnen zustehende genossenschaftliche Rückvergütung
zu gewähren. Diese ist für die Mitglieder überwiegend steuerfrei und führt bei
der Genossenschaft zur Bildung einer Rückstellung im Jahresabschluss. Außerdem
ist die genossenschaftliche Rückvergütung im § 22 Körperschaftsteuergesetz
geregelt, der Finanzverwaltung demnach bestens bekannt und führt nicht zu
Diskussionen.
Fragen Sie Ihren Genossenschaftsberater, er wird Ihnen zur
genossenschaftlichen Rückvergütung kompetent Auskunft geben.
Olaf Haubold
Genossenschaftsberater
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen