Dienstag, 9. Juli 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Bemerkenswertes Urteil zur Nennwertbarriere!

 Die „Nennwertbarriere“ oder ausführlich: „Der Nominalwert des Geschäftsguthabens“ wird bei Steuer- und Genossenschaftsberatern teilweise immer noch heftig diskutiert. Bemerkenswert wird das insbesondere dann, wenn große Immobilienvermögen in eine Genossenschaft eingebracht worden sind und eine Vererbung ansteht. Hält dann die Nennwertbarriere?

 Das Bayerische Oberlandesgericht hat dazu am 09.02.2024 – demnach top aktuell – einen bemerkenswerten Beschluss gefasst. In dem Verfahren ging es darum, ob infolge einer Verschmelzung von eingetragenen Genossenschaften die Mitglieder einer Genossenschaft Anspruch auf Kompensation eines behaupteten Wertverlustes von Genossenschaftsanteilen haben. Im Beschlussfall wurde u.a. eine eG mit höheren Rücklagen auf eine eG mit geringeren Rücklagen verschmolzen und der Kläger hatte in der alten eG 2 Anteile á 125 € und bekam 10 Anteile á 25 € an der neuen eG.

 Das OLG argumentierte auszugsweise:

„Mit „Geschäftsguthaben“ ist bei § 85 UmwG der Nominalwert des Geschäftsguthabens gemeint; eine Bewertung der Geschäftsguthaben erfolgt nicht; der innere Wert wird nicht berücksichtigt (Heckschen in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 207. EL Stand: August 2023, § 15 UmwG 1995, Rn. 4; Schöpflin in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 85 Rn. 3; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG, 34. Aufl. 2005, § 1 Rn. 3 und 11; Dehmer in UmwG, UmwStG, 2. Aufl. 1996, § 85 Rn. 2).

37 (2) Eine dem entgegenstehende Auslegung der Vorschrift ist nicht veranlasst. Eine solche ergibt sich weder aus dem systematischen Zusammenhang noch der Historie noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

38 (a) Der Antragsteller vertritt zwar die Auffassung, dass der Begriff „Geschäftsguthaben“ nicht auf den Nominalwert des Anteils beschränkt sei; vielmehr komme es im Rahmen einer Fusion nicht auf den Nominalwert, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Mitgliederanteils an. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 85 UmwG den Begriff „Geschäftsguthaben“ in diesem Sinn verwenden wollte. Die Geschäftsguthaben repräsentieren bei einer Genossenschaft das „gezeichnete Kapital“ (Geschäftsanteile) der Genossenschaft (Spanier in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 337 Rn. 1). Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds stellt den Betrag dar, der tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt ist (Spanier in Münchener Kommentar zum HGB, § 337 Rn. 4).“

Das OLG hat hier eine klare Aussage zum Nominalwert gemacht! Ein bemerkenswerter Beschluss, der für Klarheit sorgt!

 

Olaf Haubold

Juli 2024

 

Quelle: BayObLG, Beschluss v. 09.02.2024 – 101 W 169/23

Bürgerservice - BayObLG, Beschluss v. 09.02.2024 – 101 W 169/23 (gesetze-bayern.de)

Donnerstag, 20. Juni 2024

 

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Fehlt immer noch bezahlbarer Wohnraum?

 

Wenn ja, wie ist es zu dem das Problem gekommen? 

Noch vor 15 Jahren standen eine Vielzahl von Wohnungen, insbesondere in Mitteldeutschland, leer. Der Staat förderte den Abriss aus Steuermitteln und fuhr den sozialen Wohnungsbau drastisch zurück. Beide Maßnahmen waren für den Moment richtig, jedoch aufgrund ihrer Langzeitwirkung suboptimal. Als Politiker ist es immer fatal, wenn man nur in Wahlperioden denkt und die Langzeitwirkungen außer Acht lässt. Inzwischen sind die Leerstände abgerissen, die Flächen sind für teuren Neubau frei geworden und die Zahl der geförderten Wohnungen im sozialen Wohnungsbau sinkt genauso sicher, wie die Zahl der Anspruchsberechtigten steigt. Aktuell fallen heute jeden Tag mehr aus der Mietpreisbindung im sozialen Wohnungsbau heraus, als neue sozial geförderte Wohnungen entstehen! Heute frisst die Miete plus Nebenkosten oft mehr als 60% des Haushaltsbudgets der Familien in Großstädten weg.

Das ist mit einer radikalen Änderung im Sozialwohnungsbau machbar, jedoch arbeiten Lobbygruppen gegen Gesetzesinitiativen und bis der große Dampfer einen neuen Kurs eingeschlagen hat, vergehen Jahre, die viele Menschen nicht mehr haben.

Wie immer liegt die Lösung im genossenschaftlichen Wohnungsbau. Eine staatliche Förderung des genossenschaftlichen Wohnungsbaus ist von Vorteil, jedoch kann hier sofort in Eigeneinitiative auf der Grundlage bestehender Gesetze und Förderungen, z. B die Genossenschaftsanteilsförderung durch die KfW für Wohnungsgenossenschaften und die sinnvolle Nutzung bestehender Bausparverträge, begonnen werden. Das hat für die Menschen so viele Vorteile aus den genossenschaftlichen Prinzipien, dass der Artikel unverhältnismäßig lang werden würde, sie alle aufzuzählen. Die Nutzungsentgelte / Mieten, die für den wirtschaftlichen Betrieb von Wohnungsgenossenschaften heute aufgewendet werden müssen, betragen in den Großstädten oft nur 20 – 25 % der üblichen Mieten im freien Wohnungsmarkt.             

 

Hier wie immer mein Credo: 

Es gibt für jedes Problem eine genossenschaftliche Lösung!

 

Olaf Haubold

Juni 2024

Montag, 10. Juni 2024

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

 Unternehmensnachfolge ist ein wichtiges Thema, kommen hier Genossenschaften ins Spiel?

Jedes Jahr ist die Unternehmensnachfolge eines der großen Themen für den deutschen Mittelstand. Das hat möglicherweise auch das ZDF veranlasst, in der Reihe "PlanB" einen Beitrag zu machen, der am 08.06.2024 um 17.35 Uhr gesendet wurde. Der Genossenschaftsgründer und Genossenschaftsberater Olaf Haubold hat den Beitrag angesehen. Die Sendung ist in der ZDF-Mediathek verfügbar unter:

https://www.zdf.de/gesellschaft/plan-b/plan-b-nachfolge-dringend-gesucht-100.html

In dem Beitrag ging es darum, dass die Genossenschaft „Platform Coops“ gemeinsam mit Partnern u.a. aus Italien das Thema genossenschaftlich angegangen ist und vor einigen Jahren dazu ein beschäftigungspolitisches Instrument für die Nachfolge entwickelt hat. Denn gelingt eine Nachfolge nicht, stehen Betriebe vor der Schließung. In einem gemeinsamen Pioniervorhaben mit der oose eG und der Arbeitskammer des Saarlandes begleiten sie ein Unternehmen aus dem Saarland bei der Nachfolge durch die Belegschaft.

So ganz konnte der Genossenschaftsberater Olaf Haubold die Ansätze nicht nachvollziehen, aber wichtig war in jedem Fall, dass die Rechtsform Genossenschaft auch bei der Unternehmensnachfolge in den Fokus gerückt wird.

Bleiben Sie kooperativ!  


Ihr

Olaf Haubold

Genossenschaftsberater

www.cc-eg.de


Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG:

Wir reden wieder über Mitgliederförderung

 

Es gibt immer wieder einige Irritationen bezüglich der Mitgliederförderung. Bekanntlich besteht der Zweck einer Genossenschaft darin, die Wirtschaft, den Ertrag sowie die kulturellen und geistigen Bedürfnisse ihrer Mitglieder aus dem Ergebnis des gemeinsamen Geschäftsbetriebs zu fördern. Eine Genossenschaft ist zudem entgegen anderen Gesellschaftsformen nicht gewinnorientiert, sondern ordnet sich ausschließlich ihrem Zweck, der Mitgliederförderung unter.

 

Einige Vorstände, leider wird das auch des Öfteren von Genossenschaftsberatern postuliert, sind der Auffassung, Kosten der privaten Lebensführung zu Betriebsausgaben der Genossenschaft zu machen, ohne den gemeinsamen Geschäftsbetrieb mit den Mitgliedern zu entfalten.

 

Das mag handelsrechtlich noch in Ordnung sein, wenn die Genossenschaft die richtigen Unterlagen erstellt und die dazu notwendigen Beschlüsse gefasst hat. Steuerrechtlich kann das jedoch problematisch sein. In der jüngeren Vergangenheit hat das bei Genossenschaften, die von den Finanzverwaltungen einer Prüfung unterzogen worden sind, zu aufwendigen Diskussionen, Nachversteuerungen und teilweise Steuerstrafverfahren geführt. Hintergrund ist sicher, dass seit ca. 2 Jahren die Genossenschaften als probates Steuer-gestaltungsmodell beworben werden, was sie jedoch nicht sind. Zudem sind die Steuerprüfer im Genossenschaftsrecht oft unerfahren und nicht fortgebildet.

 

Besser ist es in jedem Fall, die Mitgliederförderung im Rahmen des gemeinsamen Geschäftsbetriebs mit dem Mitgliedern aufzubauen und den Mitgliedern daraus dann die ihnen zustehende genossenschaftliche Rückvergütung zu gewähren. Diese ist für die Mitglieder überwiegend steuerfrei und führt bei der Genossenschaft zur Bildung einer Rückstellung im Jahresabschluss. Außerdem ist die genossenschaftliche Rückvergütung im § 22 Körperschaftsteuergesetz geregelt, der Finanzverwaltung demnach bestens bekannt und führt nicht zu Diskussionen.

 

Fragen Sie Ihren Genossenschaftsberater, er wird Ihnen zur genossenschaftlichen Rückvergütung kompetent Auskunft geben.             

 

 Bleiben Sie kooperativ!   

 

 Ihr

Olaf Haubold

Genossenschaftsberater

www.cc-eg.de

 

  

Montag, 10. Juli 2023

 

Olaf Haubold, CoopCoach:

Prüfungsbescheinigung, ehemals GenG § 59

 

Bei einigen Genossenschaftsvorständen herrscht immer noch Unsicherheit darüber, ob der genossenschaftliche prüfungsverband, dem sie mit der Gründung beigetreten sind, eine Prüfbescheinigung ausstellt, wenn die Prüfung nach § 53 GenG erfolgreich absolviert worden ist.  

 

Das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften hat die Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung zum GenReg im Interesse der Entlastung der eG, der Prüfungsverbände und der Register Gerichte nach erfolgter Prüfung der Genossenschaften gem. § 53 GenG abgeschafft. (siehe BGBl. I. 2434 vom 17.07.2017)

 

Das hat zu starken Verunsicherungen bei den Genossenschaften geführt, teilweise sind sogar Prüfungsverbände ihre Pflicht zur Pflichtprüfung nicht mehr nachgekommen, da hier anscheinend staatliche Kontrolle gefehlt hat. Einige Genossenschaftsvertreter interpretierten die Maßnahme sogar mit der wieder Zurückholung von Staatsferne – ein wesentliches Element der genossenschaftlichen Grundprinzipien nach Raffeisen und Schulze Delitzsch. Das ist leider nicht so.

 

Der staatlichen Kontrolle ist durch die Änderung des § 63d im GenG zum gleichen Zeitpunkt Genüge getan worden. Geändert hat sich nichts und transparenter und unbürokratischer ist es auch nicht geworden. Eingefügt worden sind hier die Sätze 2 und 3 in den § 63d wie folgt:

 

Der Verband hat den Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen. Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben. Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genossenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband die Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen Verbandes anzugeben.

 

Nun soll es Prüfungsverbände geben, die haben zwar wohlwollend die Erleichterungen zur Kenntnis genommen, keine Prüfungsbescheinigungen mehr ausstellen zu müssen, aber „vergessen“, ihre nicht durchgeführten Pflichtprüfungen den Registergerichten zu melden.

Den betreffenden Genossenschaften ist dringend anzuraten, diesen Sachverhalt zu kontrollieren, Ihre Prüfungsverband auf mögliche Mängel hinzuweisen oder den Prüfungsverband zu wechseln!

 

 

Olaf Haubold

Juli 2023

  Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Lastenausgleich 2025: Vermögensabgabe, EU-weites Vermögensregister, Folgen und Szenarien   ...