Olaf Haubold, Cooperative
Consulting eG:
Bemerkenswertes
Urteil zur Nennwertbarriere!
„Mit
„Geschäftsguthaben“ ist bei § 85 UmwG der Nominalwert des Geschäftsguthabens
gemeint; eine Bewertung der Geschäftsguthaben erfolgt nicht; der innere Wert
wird nicht berücksichtigt (Heckschen in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 207.
EL Stand: August 2023, § 15 UmwG 1995, Rn. 4; Schöpflin in Kölner Kommentar zum
UmwG, 2009, § 85 Rn. 3; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG, 34. Aufl. 2005, § 1
Rn. 3 und 11; Dehmer in UmwG, UmwStG, 2. Aufl. 1996, § 85 Rn. 2).
37 (2) Eine dem entgegenstehende Auslegung der Vorschrift ist nicht veranlasst. Eine solche ergibt sich weder aus dem systematischen Zusammenhang noch der Historie noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
38 (a) Der Antragsteller vertritt zwar die Auffassung, dass der Begriff „Geschäftsguthaben“ nicht auf den Nominalwert des Anteils beschränkt sei; vielmehr komme es im Rahmen einer Fusion nicht auf den Nominalwert, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Mitgliederanteils an. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 85 UmwG den Begriff „Geschäftsguthaben“ in diesem Sinn verwenden wollte. Die Geschäftsguthaben repräsentieren bei einer Genossenschaft das „gezeichnete Kapital“ (Geschäftsanteile) der Genossenschaft (Spanier in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 337 Rn. 1). Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds stellt den Betrag dar, der tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt ist (Spanier in Münchener Kommentar zum HGB, § 337 Rn. 4).“
Das OLG hat hier eine klare Aussage zum Nominalwert gemacht! Ein bemerkenswerter Beschluss, der für Klarheit sorgt!
Olaf Haubold
Juli 2024
Quelle: BayObLG,
Beschluss v. 09.02.2024 – 101 W 169/23
Bürgerservice - BayObLG, Beschluss v. 09.02.2024 – 101 W
169/23 (gesetze-bayern.de)